Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur rechtlichen und steuerlichen Beratung.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 eine Pflicht für das Installieren von Notrufleitungen in Aufzügen eingeführt, die bis zum 31.12.2020 bei allen Aufzügen in Deutschland umgesetzt werden muss. In Zukunft müssen alle Aufzüge mit einem modernen Notrufsystem ausgestattet sein, das an eine ständig besetzte Stelle gekoppelt ist, mit der rund um die Uhr Kontakt aufgenommen werden kann. Grund für die Gesetzeserneuerung war eine Untersuchung des Arbeitsministeriums in NRW und der Überwachungsstelle (ZÜS), bei der die bestehenden Sicherheitssysteme erhebliche Mängel aufwiesen und in vielen Fällen keine unmittelbare Hilfe geleistet wurde.
Verordnung gilt für alle Aufzüge
Bisher zählten nur die in Betrieben genutzten Aufzüge zu den in der Betriebssicherheitsverordnung berücksichtigten Geräten, nun gelten alle Aufzüge als Arbeitsmittel.
Neue haftungsrechtliche Konsequenzen
Aufzugsanlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, weshalb hier gesetzliche Wartungen vorgeschrieben sind und strenge Verordnungen greifen. Die Anbieter und Betreiber von Notruf-Anlagen werden zum 31.12.2020 noch strenger in die Pflicht genommen. Sie sind verantwortlich für die unmittelbare Bereitstellung beziehungsweise Vermittlung von Hilfeleistungen im Falle eines Notrufs. Sie sind somit den Arbeitgebern gleichgestellt und haften bei Schadensersatzforderungen.
Modernisierungs- und Nachrüstungspflicht für bestehende Anlagen
Es wurden jedoch nicht nur die Bestimmungen für den Aufzugsnotruf geändert, auch eine Nachrüstpflicht für bereits bestehende Notrufanlagen in Aufzügen wurde vom Gesetzgeber beschlossen. Danach müssen alle Notrufsysteme dem aktuellsten Stand der Technik entsprechen und alle Anforderungen erfüllen.
Relevante Notruffunktionen
Fernnotrufysteme in Aufzügen müssen nach den neuen Verordnungen über einen Notrufknopf, Piktogramme und Beleuchtung verfügen. Außerdem muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Ein Telefonanschluss oder Mobilfunkanschluss gehört zur Ausrüstung ebenfalls dazu - vorausgesetzt die technischen Anforderungen der Europanorm 81-28 werden erfüllt. Zudem müssen automatische Funktionstests möglich sein, wie auch eine Missbrauchserkennung und die Versorgung des Systems durch eine Notstromanlage.
Bereits jetzt vorgeschrieben:
ACHTUNG. BITTE BEACHTEN, KEIN RECHTSRAT UND KEINE STEUERLICHE BERATUNG
Alle Texte wurden nach bestem Wissen erstellt und recherchiert. Sie stammen aus öffentlichen Quellen, dienen allein der Information, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keinen Rechtsrat und keine steuerliche Beratung da. Wir bemühen uns, die Informationen aktuell zu halten, sichern das jedoch nicht zu. Bei Fragen zu rechtlichen oder steuerlichen Themen wenden Sie sich bitte stets an einen spezialisierten Rechtsanwalt, bzw. Steuerberater. Wir erteilen keine Auskünfte im Einzelfall.
© 2021 Immo42 - der Vermieter-Assistent
Impressum · Datenschutz · AGB · Lexikon · Fragen & Antworten