Für jede Immobilie, ob als Wohnung oder Industriegebäude genutzt, im privaten oder gewerblichen Gebrauch, sowie jeglichen, auch unbebauten Grundbesitz, wird eine jährliche Steuer erhoben - die Grundsteuer. Diese muss an die jeweilige Gemeinde gerichtet werden, die dadurch die nötige Infrastruktur schaffen und erhalten kann.  


Berechnung der Objekt- und Realsteuer

Da alleine die Grundstücks- bzw. die Immobilienbeschaffenheit die Grundlage der Berechnung bildet, handelt es sich bei der Grundsteuer um eine sogenannte Objekt- bzw. Realsteuer. Hier werden die Bedingungen und finanziellen Verhältnisse des Eigentümers nämlich meist nicht berücksichtigt.  Für nicht bebaute Grundstücke zahlt man jedoch weniger, weil dadurch der Wert steigt. Nießbrauch oder Wohnrecht können ebenfalls beeinflussende Elemente sein, außerdem gibt es laut der § 3 bis § 6 GrStG Ausnahmen und kleinere Steuerbefreiungen:

Dazu zählen beispielsweise Grundbesitz, der für einen öffentlichen Dienst oder gemeinnützige Zwecke genutzt wird, Verwaltungen der Gemeinde sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.


Unterschiede Grundsteuer A und Grundsteuer B

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt auf Basis des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes und ist von dem jeweiligen Zustand sowie dem aktuellen Wert des Grundstücks oder Objektes abhängig. Dabei wird zwischen der Grundsteuer A (steht für „agrarisch“, Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Immobilien und Grundstücke) und der Grundsteuer B (steht für „baulich“, gilt für alle sonstigen Immobilien) unterschieden. 


Die dreischrittige Ermittlung des Steuersatzes

1. Im ersten Schritt berechnet das jeweilige Lagefinanzamt im Rahmen des Bewertungsgesetzes den sogenannten Einheitswert für das zu besteuernde Objekt oder Grundstück. Dieser wird durch einen Bescheid mitgeteilt. 

2. Daraufhin wird der Grundsteuermessbetrag bestimmt, hier wird der Einheitswert und die sogenannte Steuermesszahl, die in Promille (Tausendstel) angegeben wird, multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 6 Promille, bei der Grundsteuer B abhängig vom Einheitswert zwischen 2,6 und 3,5 Promille, da weitere Aspekte wie Ein- oder Mehrfamilienhäuser innerhalb der Berechnung noch mitberücksichtigt werden. 

3. Im Anschluss ermittelt die Gemeinde die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz multipliziert. Die Gemeinden legen die Hebesätze in ihrer Haushaltssatzung auf Grundlage des § 25 GrStG fest, um ihr Bestreben nach einer Selbstverwaltung umsetzen zu können und die Höhe der Gemeindeeinnahmen beeinflussen zu können.


Weitere Aspekte der Grundsteuer

  • In der Regel wird die Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt, je nachdem, ob der Hebesatz gleichbleibt oder verändert wird. Die Grundsteuer kann in vier oder – bei geringen Beträgen - in zwei oder nur einer Rate bezahlt werden. 
  • Wenn ein Grundstück oder eine Immobilie verkauft wird, dann wirkt sich der Eigentümerwechsel stets auf das nächste Kalenderjahr aus, so muss die Grundsteuer bis zum 1. Januar des Folgejahres in der zum Vertragsabschluss festgesetzten Höhe bezahlt werden. So bleibt der neue Eigentümer das ganze Kalenderjahr über der verantwortliche Steuerschuldner (solange die Bedingungen nicht vertragsrechtlich angepasst werden). 
  • Der Vermieter kann die Grundsteuer prinzipiell auf die Mieter umlegen, solange im Mietvertrag festgelegt wird, dass diese zu den Nebenkosten hinzugefügt wird. 
  • Die Grundsteuer wird oft verwechselt mit der Grunderwerbssteuer, die einmalig beim Kauf einer Anlage erfolgt. 



Mehr Infos:

https://exporo.de/wiki/grundsteuer
https://www.grundsteuerberechnen.de/
http://www.deutschlandfunk.de/bundesverfassungsgericht-ueberprueft-grundsteuer-jahrzehnte.720.de.html?dram:article_id=408447



 

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