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Bei der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (kurz: HeizkostenV) handelt es sich um eine deutsche Rechtsverordnung, die die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten innerhalb eines Mietverhältnisses regelt.
Warum gibt es die HeizkostenV?
Im Zuge der Ölkrise der 70er Jahre entstand die Regelung zur Einsparung von Energienutzung, die seit dem Inkrafttreten im Jahre 1981, sowie den Neuerungen in den Jahren 1984 und 1989, besteht. Da sie sich am konkreten Verbrauch der Nutzer orientiert, hat sich diese Regelung zur Einsparung von Energie grundsätzlich bewährt. Doch mit einem Anteil von 30% am gesamten Energieverbrauch, stellen die Wohngebäude einen so hohen Faktor da, dass diese Maßnahmen heute nicht mehr ausreichen, denn weltweit werden die Ressourcen knapp, der Klimawandel erzwingt die Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe. Das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) hat deshalb 2007 beschlossen, die CO2-Emission bis zum Jahr 2020 um 40% (im Vergleich zum Jahr 1990) zu reduzieren.
Neuerungen für eine bessere Energieeinsparung
Laut der Energie-Agentur dena ermöglichen die Faktoren Raumwärme (mit einem Anteil von 75% am Gesamtverbrauch) und Warmwassererwärmung (mit 12%) die größten Einsparpotenziale beim Verbraucher. Durch eine Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Heizkostenabrechnung, soll deshalb die Motivation der Mieter zur Energieeinsparung angeregt werden. So wird beispielsweise der Bau von Passivhäusern in den Neuerungen begünstigt.
Die wichtigsten Änderungen
Die Heizkostenverordnung unterstützt die Verbrauchsanalyse zur Optimierung der Energiekosten und des Energieverbrauchs für eine zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse durch folgende Maßnahmen:
Der Warmwasseranteil muss in Zukunft durch einen modernen Wärmezähler gemessen werden, dadurch entfällt der Bestandsschutz für veraltete Messtechnik.
Wie setzt sich die Verordnung zusammen?
Die Verordnung beinhaltet die zweite Berechnungsverordnung sowie die Betriebskostenverordnung und fußt auf dem allgemeinen Mietrecht sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie gilt (laut § 3) auch für die Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und gilt gemäß § 2 HeizkostenV grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung (Ausnahme: der Vermieter wohnt selbst in dem jeweiligen Objekt).
Zusatzinformationen
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