Die Mietpreisbindung reglementiert die Festlegung von Mietpreisen durch den Vermieter in Form von Gesetzen und Sonderregelungen, um die Mieter vor Ausbeutung zu schützen. Verbote von Mieterhöhungen zählen dazu, wie auch Erlasse für bestimmte Wohnungsnutzungen und unterschiedliche Immobilienarten. Meist von staatlicher Seite werden diese politisch brisanten Entscheidungen getroffen, die immer wieder Gegenstand gesellschaftlicher Diskurse sind.  

Es gibt verschiedene Arten von Mietpreisbindung. Die wichtigsten sind hier kurz zusammengefasst:


Sozialer Wohnungsbau 

Dazu zählt der staatlich geförderte Bau von Wohnungen, der benachteiligten Menschen eine eigene Angemessene Unterkunft und Versorgung ermöglichen soll. Die Grundlage für diese Förderung durch öffentliche Mittel bildet das Gesetz über die „soziale Wohnraumförderung“. Um eine solche Unterstützung zu erhalten ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein nötig. Der Vermieter darf wiederrum nur die sogenannte Kostenmiete für den Wohnraum als Mietzins verlangen.


Die „Miepreisbremse“

Die umgangssprachlich als Mietpreisbremse bezeichnete Regelung „zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)“ beschloss der Bundestag Anfang 2015 die Begrenzung von Mieterhöhungen durch den Vermieter. Seit Inkrafttreten der Mietpreisbremse muss sich der Mietzins an der ortüblichen Vergleichsmiete orientieren und darf diese nur um bis zu 10% übersteigen. 


Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Im Rahmen des Mietrechtnovellierungsgesetzes wurde auch das „Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zur Stärkung des Bestellerprinzips“ bei der Wohnungsvermittlung geändert. Dieses regelt die Handhabung der Provision für den Makler. Nach dem Bestellerprinzip muss nun derjenige den Makler bezahlen, der diesen auch beauftragt hat. Ausgenommen ist dieses Gesetz beim Verkauf von Immobilien. 




 

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