Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die Miete, die für einen vergleichbaren Wohnraum in der jeweiligen Gemeinde oder der näheren Umgebung normal ist (also „üblich“). Die ortsübliche Vergleichsmiete basiert auf § 558 Abs. 2 BGB.

Sie wird aus den Geldern ermittelt, die in einer Gemeinde in den letzten vier Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art (beispielsweise Einfamilienhaus oder Kellerwohnung), Größe (Einordnung in verschiedene Größenklassen), Ausstattung (individuelle Heizungsmodelle, Böden, etc.), Beschaffenheit (der jeweilige Instandhaltungszustand oder auch Energiekonzept) sowie Lage (Gewerbegebiet, Innenstadt, Randlage, usw.) vereinbart wurden. Diese Berechnungen beziehen auch die energetische Beschaffenheit (im Sinne moderner Energieeinsparung) mit entsprechender Ausstattung mit ein.


Sozialer Wohnungsbau und Industrieräume bilden Asnahmen

Bei der Ermittlung dieses Wertes wird Wohnraum, der durch Gesetze wie die Kostenmiete oder im Rahmen von Förderprogrammen bestimmt wird, nicht mitberücksichtigt. Dazu zählt beispielsweise der soziale Wohnungsbau oder Objekte mit einer bestimmten Mietpreisbindung. Im Fall von Gewerbeflächen kann die Vergleichsmiete durch die örtliche Industrie- und Handelskammer ermittelt werden.


Unterschied: Vergleichsmiete und Mietspiegel

In vielen Gemeinden in Deutschland gibt es darüber hinaus einen so genannten Mietspiegel (in ca. 340 Städte und Gemeinden). Hier wird die ortsübliche Vergleichsmiete im Mietspiegel wiedergegeben, der über eine unabhängige Mietdatenbank den durchschnittlichen Mietpreis generiert. Dafür werden mindestens drei vergleichbare Objekte beziehungsweise ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt (§ 558a Abs. 2 BGB). 


Übersicht der aktuellen ortsüblichen Vergleichsmieten:

https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-mietpreise



 

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