Gemäß § 558 Abs.3 BGB darf eine Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren nicht über einer Erhöhung der Miete von 20% liegen. Im Jahre 2013 wurde im Zuge der Mietrechtsreform darüber hinaus entschieden, dass die Bundesländer diese Marke auf 15% herabsetzen können, wenn es beispielsweise zu wenig Wohnraum in bestimmten Gebieten gibt und die Versorgung der Bevölkerung deshalb nicht gewährleistet werden kann (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB).


Unterschied Mietpreisbremse

Die Herabsenkung der Kappungsgrenze über einen bestimmten prozentualen Wert ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse: Regelungen der Bundesländer


Übersicht der Kappungsgrenzen

Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten soll, können die Bundesländer für bis zu fünf Jahre beantragen. In Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen gilt dies noch bis mindestens 2020. Aber auch in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wurde von dem Rechtsanspruch bereits Gebrauch gemacht, hier liegt die Kappungsgrenze mindestens seit dem Jahre 2013 ebenfalls bei nur 15%. In den anderen Bundesländern gilt bei einer vertraglichen Mieterhöhung die 20%-Kappungsgrenze.


Ausnahmen der Regelung

Wird die Mieterhöhung über andere vertragliche Regelungen wie Staffel- (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) festgelegt, fallen die Grenzen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete oder der Kappungsgrenze weg.

 


Eine Übersicht der aktuellen Kappungsgrenzen in Deutschland finden Sie hier. 

Weitere Informationen dazu auch unter http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kappungsgrenze.html.


 

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