Gemäß § 558 Abs.3 BGB darf eine Mieterhöhung innerhalb von 3
Jahren nicht über einer Erhöhung der Miete von 20% liegen. Im Jahre 2013 wurde
im Zuge der Mietrechtsreform darüber hinaus entschieden, dass die Bundesländer
diese Marke auf 15% herabsetzen können, wenn es beispielsweise zu wenig
Wohnraum in bestimmten Gebieten gibt und die Versorgung der Bevölkerung deshalb
nicht gewährleistet werden kann (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB).
Unterschied Mietpreisbremse
Die Herabsenkung der Kappungsgrenze über einen bestimmten
prozentualen Wert ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für
neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse:
Regelungen der Bundesländer
Übersicht der Kappungsgrenzen
Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten
soll, können die Bundesländer für bis zu fünf Jahre beantragen. In Bayern, Baden-Württemberg,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen gilt dies noch bis mindestens 2020. Aber
auch in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und
Schleswig-Holstein wurde von dem Rechtsanspruch bereits Gebrauch gemacht, hier liegt
die Kappungsgrenze mindestens seit dem Jahre 2013 ebenfalls bei nur 15%. In den
anderen Bundesländern gilt bei einer vertraglichen Mieterhöhung die 20%-Kappungsgrenze.
Ausnahmen der Regelung
Wird die Mieterhöhung über andere vertragliche Regelungen
wie Staffel- (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) festgelegt, fallen die
Grenzen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete oder der Kappungsgrenze weg.
Eine Übersicht der aktuellen Kappungsgrenzen in Deutschland finden Sie hier.
Weitere Informationen dazu auch unter http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kappungsgrenze.html.
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