Die Mietpreisbremse ist eine Regelung zur Reduzierung der
Mieterhöhungen durch den Vermieter bei der Wiedervermietung von
Bestandswohnungen. Seit dem 1. Juni 2015 können die Mieten in Zukunft nur maximal
zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das „Gesetz zur
Dämpfung des Mietanstiegs“ gilt jedoch nur auf den "angespannten Wohnungsmärkten",
die von den Ländern per Rechtsverordnung als solche erklärt und für maximal
fünf Jahre festgelegt werden.
Ausnahmen: Neubau und Sanierungen
Damit die Investitionen in den Neubau durch das Gesetz nicht ausbleiben, wurden Neubauten von der Regelung ausgeschlossen. Somit haben Investoren weiterhin Planungs- und Finanzierungssicherheit. So kann der Mietpreis einer neu errichteten Wohnung durch den Vermieter ohne Mietpreisbremse kalkuliert werden, weshalb die Schaffung von dringend notwendigem Wohnraum weiterhin möglich ist. Auch Sanierungen und aufwendige Modernisierungen gelten als Ausnahmen, hier können weiterhin Kosten auf die Miete umgeschlagen werden.
Sonderregelung bei bestehenden Mietverträgen
Bestehende Mietverträge müssen im Sinne des Bestandsschutzes jedoch nicht an das Niveau der Mietpreisbremse angepasst werden. Auch wenn die Miete für eine Wohnung bereits mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss kein neuer Mietvertrag her und die Miete muss nicht abgesenkt werden.
Bis wann gilt die Mietpreisbremse?
Die Ermächtigung der Länder, im Rahmen der Rechtsverordnung festzulegen welche Gebiete durch das Gesetzt eingeschlossen werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Trotzdem gilt der Anwendungszeitraum von fünf Jahren - auch bei Rechtsverordnungen, die noch bis zum 31.12.2020 erlassen werden.
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